Gutachten
Gutachten vom 14. September 2007, Nr. 07/07
Erstattung von Krankenbehandlungskosten für Krankenhäuser als Nothelfer bei Behandlung von dem Grunde nach SGB II- Leistungsberechtigten
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Nicht der Grundsicherungsträger, sondern der Sozialhilfeträger muss unter den Voraussetzungen des § 25 SGB XII Nothilfe leisten, wenn der dem Grunde nach SGB II-Leistungsberechtigte keinen Antrag nach § 37 SGB II gestellt hat, soweit nicht eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V n. F. eintritt.
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Wer keinen Antrag nach § 37 SGB II stellt und damit nicht für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sorgt, handelt sozialwidrig und macht sich gegenüber dem Sozialhilfeträger nach § 103 SGB XII kostenersatzpflichtig.

