Gutachten
Gutachten vom 8. Juni 2007, Nr. 40/04
Sozialhilfe als Darlehen
Die darlehensweise Leistung von Sozialhilfe ist ermessensfehlerhaft, wenn der Leistungsberechtigte absehbar außer Stande sein wird, das Darlehen zu tilgen (im Anschluss an BVerwG, NDV-RD, 27 ff. = BVerwGE 111, 328 ff.).
Die Wohnungshilfe im selbst genutzten, angemessenen Wohneigentum kann nur dann in Form eines Darlehens geleistet werden, wenn verwertbares Vermögen oder Einkommen vorhanden ist, das eingesetzt werden muss.

