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Gutachten

Gutachten vom 5. September 2007, Nr. 12/05

Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII

  1. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 86 Abs. 6 SGB VIII ist zwingend. Sie kann nicht einseitig oder durch Vereinbarung zwischen Jugendhilfeträger abgeändert oder ihr Eintritt von einer Bedingung abhängig gemacht werden.  

  2. Nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ist der bisherige Hilfeprozess vom nunmehr zuständigen Träger weiterzuführen. Grundlage hierfür bildet der Hilfeplan sowie andere wesentliche Absprachen und Vereinbarungen, die vom vorherigen Träger getroffen wurden.