Gutachten
Gutachten vom 5. September 2007, Nr. 12/05
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII
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Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 86 Abs. 6 SGB VIII ist zwingend. Sie kann nicht einseitig oder durch Vereinbarung zwischen Jugendhilfeträger abgeändert oder ihr Eintritt von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Â
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Nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ist der bisherige Hilfeprozess vom nunmehr zuständigen Träger weiterzuführen. Grundlage hierfür bildet der Hilfeplan sowie andere wesentliche Absprachen und Vereinbarungen, die vom vorherigen Träger getroffen wurden.

