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Gutachten

Gutachten vom 30. Oktober 2007, Nr. 23/05

Erstattung der Mehraufwandsentschädigung durch den Träger der Maßnahme

Die im Rahmen eines „Ein-Euro-Jobs“ an den Leistungsberechtigten gezahlte Mehraufwandentschädigung (§ 16 Abs. 3 SGB II) ist Teil einer Maßnahme zur Eingliederung ins Erwerbsleben. Das Verlangen der Agentur für Arbeit (bzw. Arbeitsgemeinschaft) nach Erstattung der Entschädigung durch den Träger der Maßnahme (Leistungserbringer) ist rechtswidrig.