Gutachten
Gutachten vom 24. Januar 2007, Nr. 03/05
Finanzielle Förderung von Einrichtungen der freien Jugendhilfe
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§ 11 Abs. 4 Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG) stellt eine Regelung der Kostenerstattung und nicht der finanziellen Förderung von Kindertageseinrichtungen dar.Â
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Bei der Beurteilung der Förderungswürdigkeit einer Einrichtung ist der Grundsatz der Subsidiarität nach § 4 Abs. 2 SGB VIII zu beachten. Die Tätigkeitssperre des § 4 Abs. 2 SGB VIII wird nur ausgelöst, wenn die Einrichtungen der freien Jugendhilfeträger auch geeignet sind. Die Beurteilung der Eignung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Planungsverantwortung nach § 80 SGB VIII vorzunehmen.

