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Gutachten

Gutachten vom 23. Februar 2007, Nr. 08/06

Hemmung der Verjährung in Kostenerstattungsfällen der Sozialhilfe

  1. Für die Hemmung der Verjährung in Kostenerstattungsfällen der Sozialhilfe gilt das Zivilrecht lediglich sinngemäß, § 111 SGB XII.
  2. Für ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird.