Gutachten
Gutachten vom 20. August 2007, Nr. 13/06
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und Pflege (Integrationshilfe, Schulbegleitung)
- Der Deutsche Verein hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Hilfearten
der Sozialhilfe grundsätzlich voneinander zu unterscheiden sind, insbesondere
wenn die Leistungen der jeweiligen Hilfeart nicht von untergeordneter
Bedeutung sind. Dies gilt auch für die sog. Integrationshilfe (Hilfe
zu einer angemessenen Schulbildung). - Die im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung geleistete
Integrationshilfe ist regelmäßig Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Sie kann Leistungen der
Pflege einschließen oder neben solchen Leistungen stehen.



