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Gutachten

Gutachten vom 20. August 2007, Nr. 13/06

Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und Pflege (Integrationshilfe, Schulbegleitung)

  1. Der Deutsche Verein hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Hilfearten
    der Sozialhilfe grundsätzlich voneinander zu unterscheiden sind, insbesondere
    wenn die Leistungen der jeweiligen Hilfeart nicht von untergeordneter
    Bedeutung sind. Dies gilt auch für die sog. Integrationshilfe (Hilfe
    zu einer angemessenen Schulbildung).
  2. Die im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung geleistete
    Integrationshilfe ist regelmäßig Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
    im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Sie kann Leistungen der
    Pflege einschließen oder neben solchen Leistungen stehen.