Gutachten
Gutachten vom 10. Februar 2007, Nr. 20/05
Pfändbarkeit von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII
Ansprüche auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II sind im Rahmen des § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. §§ 850 ff ZPO pfändbar.
- Ein im Rahmen des § 850 k ZPO durch Beschluss des Gerichts freigestellter Anteil kann vom Schuldner auf dem Konto belassen werden. Gegenüber einem weiteren Pfändungsbeschluss besteht kein verlängerter Pfändungsschutz.
- Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gewährt werden. Allein der Bezug von laufenden Geldleistungen nach dem SGB II stellt keinen solchen Ausnahmefall dar.

