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Gutachten

Gutachten vom 10. Februar 2007, Nr. 20/05

Pfändbarkeit von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII

  1. Ansprüche auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II sind im Rahmen des § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. §§ 850 ff ZPO pfändbar.

  2. Ein im Rahmen des § 850 k ZPO durch Beschluss des Gerichts freigestellter Anteil kann vom Schuldner auf dem Konto belassen werden. Gegenüber einem weiteren Pfändungsbeschluss besteht kein verlängerter Pfändungsschutz.
  3. Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gewährt werden. Allein der Bezug von laufenden Geldleistungen nach dem SGB II stellt keinen solchen Ausnahmefall dar.