Gutachten
Gutachten vom 7. März 2006, Nr. 35/04
Übertragung der Aufgaben der Inobhutnahme, § 42 SGB VIII
Die Entscheidung über die Inobhutnahme (vorläufige Unterbringung) nach § 42 SGB VIII kann als hoheitliche Aufgabe nur vom öffentlichen Jugendhilfeträger wahrgenommen und nicht im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Beleihung übertragen werden. Der öffentliche Jugendhilfeträger kann aber bei der Inobhutnahme an der Durchführung und Ausübung der Aufgabe anerkannte freie Trägern beteiligen und hierzu die Wahrnehmung der Aufgabe übertragen.

