Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation

Deutscher Verein

Sie sind hier: Aktuelles » Gutachten » 2006 » Gutachten vom 7. März 2006, Nr. 35/04

Gutachten

Gutachten vom 7. März 2006, Nr. 35/04

Übertragung der Aufgaben der Inobhutnahme, § 42 SGB VIII

Die Entscheidung über die Inobhutnahme (vorläufige Unterbringung) nach § 42 SGB VIII kann als hoheitliche Aufgabe nur vom öffentlichen Jugendhilfeträger wahrgenommen und nicht im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Beleihung übertragen werden. Der öffentliche Jugendhilfeträger kann aber bei der Inobhutnahme an der Durchführung und Ausübung der Aufgabe anerkannte freie Trägern beteiligen und hierzu die Wahrnehmung der Aufgabe übertragen.