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Gutachten

Gutachten vom 28. Februar 2006, Nr. 33/04

Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Betreuungsbehörde

Unmittelbaren Zwang darf eine Betreuungsbehörde nur aufgrund besonderer gerichtlicher Entscheidung anwenden. Mit der Ermächtigung der Betreuungsbehörde als Organ zur Vollziehung der Unterbringung ist die Befugnis der Mitarbeitenden der Behörde als Organwalter verbunden, die erforderlichen Handlungen – mithin als ultima ratio auch körperliche Gewalt – vorzunehmen, soweit hierbei das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtet wird.