Gutachten
Gutachten vom 20. Januar 2006, Nr. 16/05
Abgrenzung von Leistungen nach § 35a SGB VIII seelischer und §§ 53 ff. SGB XII geistiger Behinderung
- Wenn die Ansprüche auf Eingliederungshilfe nach SGB VIII und XII
deckungsgleich sind, ist gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII der Sozialhilfeträger grundsätzlich vorrangiger Leistungsträger der Eingliederungshilfe. - Der nachrangige Rehabilitationsträger ist komplementär zuständig und zur Zusammenarbeit mit dem vorrangigen Rehabilitationsträger gemäß § 12 SGB IX verpflichtet.



