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Gutachten

Gutachten vom 20. Januar 2006, Nr. 16/05

Abgrenzung von Leistungen nach § 35a SGB VIII seelischer und §§ 53 ff. SGB XII geistiger Behinderung

  1. Wenn die Ansprüche auf Eingliederungshilfe nach SGB VIII und XII
    deckungsgleich sind, ist gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII der Sozialhilfeträger grundsätzlich vorrangiger Leistungsträger der Eingliederungshilfe.
  2. Der nachrangige Rehabilitationsträger ist komplementär zuständig und zur Zusammenarbeit mit dem vorrangigen Rehabilitationsträger gemäß  § 12 SGB IX verpflichtet.