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Gutachten

Gutachten vom 1. August 2006, Nr. 06/06

Weihnachtsbeihilfe im SGB XII

Im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) besteht keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer einmaligen Beihilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes (Weihnachtsbeihilfe).


1. Nach § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG konnte als einmalige Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt auch eine Beihilfe für besondere Anlässe gewährt werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erfasste diese Rechtsgrundlage auch einmalige Leistungen zum Weihnachtsfest und als eine Art gewohnheitsrechtlicher Pflichtleistung eine pauschale Weihnachtsbeihilfe in Höhe von zuletzt durchschnittlich etwa 68 €, für Haushaltsangehörige und Personen in stationären Einrichtungen in Höhe von etwa 34 €[1]. Der Deutsche Verein hatte 1994 Empfehlungen[2] zur Bestimmung der Höhe der Weihnachtsbeihilfen verabschiedet, die in der Praxis und der Gerichtsbarkeit vielfach als Basis zur Bestimmung der Beihilfe dienten. Diese Empfehlungen veranschlagten Beträge in Höhe von 37,00 DM für Essen und Trinken, 31,00 DM für Weihnachtsbaum und Schmuck, 31,00 DM für die Beziehungen zur Umwelt und 37,00 DM für Geschenke. In der Verwaltungspraxis wurden, orientiert an diesen Sätzen, differenziert nach tatsächlich gegebenen Bedarfen entsprechende Hilfen gewährt. Dabei wurden zum Beispiel in stationären Einrichtungen Kürzungen vorgenommen, wenn von der Einrichtung ein Weihnachtsbaum und ein festliches Essen angeboten wurden und deshalb vom Hilfesuchenden nicht selbst beschafft werden mussten. Dem Gutachten liegt die Frage zu Grunde, ob besagte Weihnachtsbeihilfe im neuen Sozialhilferecht weiterhin gewährt werden kann oder muss.



[1]           S. n. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 12 Rdnr. 44.

[2]             Deutscher Verein, NDV 1994, 287, fortgeschrieben NDV 2000, 320.