Gutachten
Gutachten vom 18. Januar 2006, Nr. 07/05
Leistungsbeginn und Zuständigkeit bei Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27, 33 SGB VIII
- Leistungsbeginn i. S. v. §§ 86 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist die Einleitung der Leistung durch eine Handlung eines  Jugendhilfeträgers, die darauf gerichtet ist, eine erzieherische Hilfe zu konkretisieren (bspw. durch Aufnahme von Hilfeplangesprächen, Antrag des Sorgerechtsentzugs, Suche einer zur Aufnahme bereiten Familienpflegestelle), im Anschluss an DV Gutachten v. 7.4.1998 – G 14/98.
- Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach §§ 86 ff. SGB VIII.

