Gutachten
Gutachten vom 15. August 2006, Nr. 05/05
Häusliche Krankenpflege
- Der Begriff „Haushalt“ kann nicht inhaltlich danach ausgefüllt werden, wie sich die Lebenswirklichkeit des Versicherten im jeweiligen Einzelfall in der jeweiligen Wohnform darstellt.
- „Haushalt“ ist im Tatbestand des § 37 SGB V ein Rechtsbegriff, der Leistungen der Pflege in Krankenhäusern von solchen in anderen Versorgungsformen abgrenzen soll. Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals „in ihrem Haushalt“ ist die Bestimmung der Finanzierungszuständigkeit eines Sozialleistungsträgers (Krankenkasse, Pflegekasse oder Sozialhilfeträger).
- Die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, wonach Menschen mit Behinderungen in ambulant betreuten Wohneinrichtungen häusliche Krankenpflege nicht zu gewähren ist (BSG v. 1.9.2005 – B 3 KR 19/04 R), teilt der Deutsche Verein nicht.
- Nach Auffassung des Deutschen Vereins bedarf die Rechtsnorm des § 37 SGB V im Hinblick auf das Merkmal „in ihrem Haushalt“ einer Neukonzeption. Anknüpfungspunkt für die Leistungsverantwortung der Krankenversicherung muss ein funktionales Kriterium sein, das die vorzunehmende Pflege bei dem betroffenen Menschen als leistungsauslösenden Bedarf beschreibt. Die Anknüpfung an eine bestimmte Räumlichkeit[1] ist hierzu nicht geeignet. Die Finanzierungsverantwortung ist im Übrigen durch Nachrangregelungen und Konkurrenzklauseln zu bewältigen, die das Nebeneinander des Leistungsbezuges unterschiedlicher Leistungsträger ausschließt.
[1] Im Anschluss an Deutscher Verein, Erste Überlegungen für ein Gesamtkonzept der Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger, behinderter und alter Menschen und ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, NDV 2006, S. 293 ff. (http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen2006/mai/copy7_of_20050903).

