Gutachten
Gutachten vom 10. April 2006, Nr. 21/05
Örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII
-  § 98 Abs. 5 SGB XII betrifft alle Wohnformen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten, gleich ob die Leistung wegen Behinderung, Alter oder besonderer sozialer Schwierigkeiten erforderlich ist.
- Die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bestimmt sich nicht nach § 98 Abs. 5 SGB XII, wenn ein Leistungsberechtigter vor dem Eintritt in eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat.

