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Gutachten

Gutachten vom 10. April 2006, Nr. 21/05

Örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII

  1.  § 98 Abs. 5 SGB XII betrifft alle Wohnformen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten, gleich ob die Leistung wegen Behinderung, Alter oder besonderer sozialer Schwierigkeiten erforderlich ist.
  2. Die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bestimmt sich nicht nach § 98 Abs. 5 SGB XII, wenn ein Leistungsberechtigter vor dem Eintritt in eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat.