Gutachten
Gutachten vom 18. August 2005, Nr. 10/05
Zu §§ 82 Abs. 3 Satz 2 und 88 Abs. 2 SGB XII: Berechnung des Kostenbeitrags aus entgeltlicher Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
- "Entgelt" im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ist der Betrag, der sich aus dem nach § 82 Abs.1 bis 3 SGB XII bereinigten Einkommen ergibt.
- "Einkommen" im Sinne des § 88 Abs. 2 SGB XII ist das nach § 82 Abs. 1 bis 3 SGB XII bereinigte Einkommen.



