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Gutachten

Gutachten vom 20. Oktober 2005, Nr. 27/04

Zur Anwendung des Mehrkostenvorbehalts in der stationären Versorgung

Auch die Verweisung eines Leistungsberechtigten in eine gegenüber der gewünschten Einrichtung kostengünstigere stationäre Einrichtung unter Berufung auf den Mehrkostenvorbehalt kann nur erfolgen, wenn unter Würdigung aller Umstände des Einzellfalles die Kosten für die gewünschte Einrichtung als unverhältnismäßig anzusehen sind (im Anschluss an DV Gutachten vom 6.10.2005 - G 09/05).