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Gutachten

Gutachten vom 21. Juni 2004, Nr. 13/04

Kinder- und Jugendhilfe als Ausfallbürge bei Sonderschulbesuch


Der Träger der Jugendhilfe kann für Leistungen einer Schulbegleitung zuständig sein, wenn nach Lage des Einzelfalles in der Sonderschule eine Betreuung des Kindes nicht im Rahmen des Unterrichts vom Schulträger sichergestellt werden kann. Verhaltensauffälligkeiten, die das bei anderen Kindern übliche Maß zwar erheblich überschreiten, aber in ihrer Grundform üblicherweise vorkommen, überfordern eine Sonderschule für Erziehungshilfe regelmäßig nicht.