Gutachten
Gutachten vom 22. April 2004, Nr. 08/04
Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Inobhutnahme seitens Erwachsener(Bezug auf G 39/02)
Wie in unserem Gutachten 39/02 vom 25.03.2003 ausgeführt, muss ein Jugendamt auch wenn die Bitte um Inobhutnahme rechtsmissbräuchlich ist, eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII vornehmen, wenn ein Jugendlicher bzw. Erwachsener darum bittet und nicht feststeht, ob Minderjährigkeit besteht.
Das Gutachten ist telefonisch abzufordern unter 030/62980- 136.



