Gutachten
Gutachten vom 21. April 2004, Nr. 02/04
Zur örtlichen Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
Entscheidend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist der subjektive Wille des Leistungsempfängers, an einem Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen, sondern dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen.
Das Gutachten ist telefonisch abzufordern unter 030/62980- 136.



