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Gutachten

Gutachten vom 11. Juni 2012, Nr. 1/12

Abgrenzung von Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII bzw. § 35 a SGB VIII und §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII

  1. In den Fällen einer Mehrfachbehinderung (geistige und/oder körperliche und seelische Behinderung) ist bei der Prüfung eines Vor- und Nachrangs nicht auf eine Hauptursache, eine Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks abzustellen. Die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt nur voraus, dass eine bestimmte Maßnahme sowohl vom Jugendhilfeträger nach dem SGB VIII als auch vom Sozialhilfeträger als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII verlangt werden kann.

  2. Besteht ein Anspruch auf die gleiche Maßnahme einerseits als Hilfe zur Erziehung (§ 27 i.V.m. § 33 SGB VIII) oder als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen Vorliegens einer seelischen Behinderung (§ 35 a SGB VIII) und andererseits als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen geistiger bzw. körperlicher Behinderung (§ 54 Abs. 3 SGB XII), ist die Leistung der Jugendhilfe nachrangig.