Gutachten
Gutachten vom 11. Juni 2012, Nr. 1/12
Abgrenzung von Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII bzw. § 35 a SGB VIII und §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII
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In den Fällen einer Mehrfachbehinderung (geistige und/oder körperliche und seelische Behinderung) ist bei der Prüfung eines Vor- und Nachrangs nicht auf eine Hauptursache, eine Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks abzustellen. Die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt nur voraus, dass eine bestimmte Maßnahme sowohl vom Jugendhilfeträger nach dem SGB VIII als auch vom Sozialhilfeträger als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII verlangt werden kann.
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Besteht ein Anspruch auf die gleiche Maßnahme einerseits als Hilfe zur Erziehung (§ 27 i.V.m. § 33 SGB VIII) oder als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen Vorliegens einer seelischen Behinderung (§ 35 a SGB VIII) und andererseits als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen geistiger bzw. körperlicher Behinderung (§ 54 Abs. 3 SGB XII), ist die Leistung der Jugendhilfe nachrangig.



