Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation

Deutscher Verein

Sie sind hier: Aktuelles » Gutachten » 2012 » Gutachten vom 06. Januar 2012, Nr. G 04/11

Gutachten

Gutachten vom 06. Januar 2012, Nr. G 04/11

Berechnung von Bestandsschutzansprüchen nach Art. 51 PflegeVG (Pflege-Versicherungsgesetz) i.V.m. § 66 Abs. 3 SGB XII

1. Sinn und Zweck des Art. 51 PflegeVG ist es sicherzustellen, dass Empfänger von Pflegegeld nach § 69 BSHG a. F. durch die Einführung der Pflegeversicherung nicht schlechter gestellt werden.

2. § 66 Abs. 3 SGB XII ist i.V.m. Art. 51 Abs. 3 HS 2 PflegeVG anwendbar und kann zu einer Reduzierung im Rahmen der Festsetzung des Bestandsschutzanspruchs führen.

3. Ausgangspunkt der angemessenen Kürzung nach § 66 Abs. 3 SGB XII ist das Pflegegeld in voller Höhe.

4. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs insgesamt ist immer auch das Bestehen eines Pflegegeldanspruchs nach aktueller Rechtslage zu prüfen und zur Bestandsschutzleistung in Verhältnis zu setzen.