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Gutachten

Gutachten vom 29. März 2011, Nr. 09/10

Zur Frage der Möglichkeit der Beauftragung von Integrationsfachdiensten im Bereich der Arbeitsplatzvermittlung von schwerbehinderten Menschen durch das Integrationsamt bei Finanzierung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

Zur Frage der Möglichkeit der Beauftragung von Integrationsfachdiensten im Bereich der Arbeitsplatzvermittlung von schwerbehinderten Menschen durch das Integrationsamt bei Finanzierung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

1. Die Integrationsämter sind zuständig insbesondere für begleitende Hilfe im Arbeitsleben, nicht aber für die Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen. Diese ist ausschließlich Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit.

2. Die Zwecke, zu denen die Ausgleichsabgabe verwendet werden kann, sind gesetzlich abschließend geregelt. Die Arbeitsvermittlung gehört nicht dazu.

3. Eine mögliche Beauftragung der Integrationsämter durch die Bundesagentur für Arbeit nach §§ 88 ff. SGB X hätte, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären, eine Aufwendungserstattung zur Folge, die nicht abbedungen werden könnte.