Gutachten
Gutachten vom 1. November 2011, Nr. 01/11
Zum Ablauf der Ausschlussfrist gem. § 111 SGB X bei nachträglichen Erstattungen
1. Mit der Entscheidung über die Leistungspflicht im Sinne von § 11 Satz 2 SGB X ist nicht diejenige im Erstattungsverhältnis gemeint, sondern die hinsichtlich der zugrunde liegenden Sozialleistungspflicht.
2. Nachträgliche Rechtsprechungsänderungen rechtfertigen keine Verzögerung der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 2 SGB X.



