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Gutachten

Gutachten vom 1. November 2011, Nr. 01/11

Zum Ablauf der Ausschlussfrist gem. § 111 SGB X bei nachträglichen Erstattungen

1. Mit der Entscheidung über die Leistungspflicht im Sinne von § 11 Satz 2 SGB X ist nicht diejenige im Erstattungsverhältnis gemeint, sondern die hinsichtlich der zugrunde liegenden Sozialleistungspflicht.

2. Nachträgliche Rechtsprechungsänderungen rechtfertigen keine Verzögerung der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 2 SGB X.