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Gutachten

Gutachten vom 3. Dezember 2010, Nr. 07/10

Leistungsträger bei der Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie

Wenn und soweit die Ansprüche auf Eingliederungshilfe nach SGB XII und auf Hilfe zur Erziehung nach SGB VIII deckungsgleich sind, ist der Sozialhilfeträger vorrangig im Sinne des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII zur Leistung verpflichtet. Das gilt auch für die Betreuung eines körperlich und/oder geistig behinderten Kindes in einer Pflegefamilie, wenn im Rahmen der Betreuung auch ein behinderungsbedingter Bedarf gedeckt wird.