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Gutachten

Gutachten vom 30. März 2010, Nr. 11/09

Altersgrenze für die Aufnahme in Werkstätten für behinderte Menschen

  1. Der Sinn und Zweck der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben liegt nicht allein in der Integration oder Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern darin, den behinderten Menschen zu ermöglichen, ihr Arbeitsleben in wesentlichen Bereichen dem eines nicht behinderten Menschen entsprechend zu gestalten.
  2. Strikte Altersgrenzen für Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen widersprechen der Aufgabe der Eingliederungshilfe vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Realität von Menschen ohne Behinderungen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Arbeitslebens in der Gesellschaft und im Rechtssystem.
  3. Das Erreichen einer Rentenaltersgrenze bietet einen wichtigen Anhaltspunkt für den Übergang in die Ruhestandsphase entsprechend den allgemeinen gesellschaftlichen Gegebenheiten; nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls kann jedoch die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Einzelfall auch darüber hinausgehend geboten sein.