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Gutachten

Gutachten vom 2. Juni 2010, Nr. 14/06

Restverpflichtungen im Zusammenhang mit der Auflösung der bisherigen Wohnung; Leistungserbringung bei Beurlaubung aus der vollstationären Einrichtung

  1. Restverpflichtungen aus einem aufgelösten Mietverhältnis können sachlich auf § 29 SGB XII gestützt werden; örtlich zuständig für die Hilfe ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die die Restverpflichtungen betreffende Wohnung belegen ist.

  2. In der urlaubsbedingten Abwesenheit der leistungsberechtigten Person kann diese neben dem Anspruch auf Vorhaltung seines Pflegeplatzes in der stationären Einrichtung Anspruch auf Leistungen der Hilfen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) außerhalb von Einrichtungen haben.

  3. Im Rahmen der Prüfung des Bedarfs an Leistungen außerhalb von Einrichtungen in der urlaubsbedingten Abwesenheit von der vollstationären Einrichtung sind die abwesenheitsbedingte Ersparnis im Heimentgelt und der Barbetrag einzusetzen bzw. anzurechnen. Eine Leistung über die sog. Besuchsbeihilfe nach § 54 Abs. 2 SGB XII kommt eingeschränkt in Betracht (Abgrenzung zu BSG v. 28.10.2008 – B 8 SO 33/07 R).

  4. Die Deckung weitergehender Bedarfe außerhalb von Einrichtungen ist im Hinblick auf die aus der Finanzierungsstruktur vollstationärer Einrichtungen bzw. aus dem Gesetz folgenden fortwirkenden Zahlungsverpflichtungen und aus Gründen der Familienförderung gerechtfertigt.