Gutachten
Gutachten vom 20. Oktober 2009, Nr. 20/07
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII
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Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 86 Abs. 6 SGB knüpft an den Aufenthaltsort der Pflegeperson an und bedarf eines prognostizierten dauerhaften Verbleibs des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson.
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Die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII endet mit der Beendigung des Aufenthalts bei der Pflegeperson. Sie endet bereits dann, wenn nicht mehr ein dauerhafter Verbleib prognostiziert wird.

