Gutachten
Gutachten vom 15. Oktober 2009, Nr. 08/09
Abwesenheitsregelung nach §§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 87a Abs. 1 SGB XI (Platzfreihaltegebühr)
Aus § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und § 87a Abs. 1 Sätze 5 – 7 SGB XI lässt sich auch nach der Klarstellung durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz kein eindeutiger Maßstab entnehmen, ob die Dreitagesregel einmal im Kalenderjahr oder bei jeder Abwesenheit erneut anfällt. Der Gesetzgeber hat die Ausgestaltung den Vertragsparteien überlassen.
