Gutachten
Gutachten vom 21. August 2009, Nr. 03/09
Abgrenzung der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII zur Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII vor dem Hintergrund der Kostenerstattung zwischen dem örtlichen und dem überörtlichen Sozialhilfeträger
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Im Verhältnis der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII zu medizinischen Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII ist die Eingliederungshilfe als der speziellere Normenkomplex vorrangig.
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Auch die Behandlung einer akuten Krankheit kann nach § 53 Abs. 2 Satz SGB XII unter die Eingliederungshilfe fallen.
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Im Zweifel hat der behinderte Mensch Anspruch auf die für ihn umfassendere und günstigere Eingliederungshilfe.
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Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben können die Grundsätze der Abgrenzung durch Fallgruppen beispielhaft konkretisiert werden. Entscheidend sind stets die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles.

