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Gutachten

Gutachten vom 21. August 2009, Nr. 03/09

Abgrenzung der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII zur Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII vor dem Hintergrund der Kostenerstattung zwischen dem örtlichen und dem überörtlichen Sozialhilfeträger

  1. Im Verhältnis der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII zu medizinischen Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII ist die Eingliederungshilfe als der speziellere Normenkomplex vorrangig.
  2. Auch die Behandlung einer akuten Krankheit kann nach § 53 Abs. 2 Satz SGB XII unter die Eingliederungshilfe fallen.
  3. Im Zweifel hat der behinderte Mensch Anspruch auf die für ihn umfassendere und günstigere Eingliederungshilfe.
  4. Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben können die Grundsätze der Abgrenzung durch Fallgruppen beispielhaft konkretisiert werden. Entscheidend sind stets die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles.