Gutachten
Gutachten vom 5. November 2009, Nr. 05/08
Kostenerstattung nach § 9 Abs. 3 AsylbLG
Ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist entsprechend § 9 Abs. 3 AsylbLG iVm § 105 Abs. 3 SGB X nur ab dem Zeitpunkt ab zur Kostenerstattung verpflichtet, von dem ihm bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen.

