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Gutachten

Gutachten vom 5. November 2009, Nr. 05/08

Kostenerstattung nach § 9 Abs. 3 AsylbLG

Ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist entsprechend § 9 Abs. 3 AsylbLG iVm § 105 Abs. 3 SGB X nur ab dem Zeitpunkt ab zur Kostenerstattung verpflichtet, von dem ihm bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen.