Gutachten
Gutachten vom 26. Juni 2009, Nr. 07/09
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in der Sozialhilfe
-
Bewilligungsbescheide mit Dauerwirkung sind auch in der Sozialhilfe nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Bewilligungsbescheid mit Dauerwirkung kommt in der Sozialhilfe immer dann in Betracht, wenn ein vorhersehbarer und über einen längeren Zeitraum bestehender Bedarf besteht und in der Tenorierung des Bescheides auf einen Bewilligungszeitraum Bezug genommen wird.
-
Der Deutsche Verein hält an seiner in ständiger Gutachtenpraxis dargelegten Rechtsauffassung fest, dass trotz des Nachrangs der Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des ersten Leitsatzes als Dauerleistung erbracht werden und deshalb der Bewilligungsbescheid auch ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sein kann.

