Gutachten
Gutachten vom 25. März 2009, Nr. 02/08
Kostenerstattung bei unterschiedlichen örtlichen Gepflogenheiten
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Die Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII, wonach sich die Höhe des Pauschalbetrages für Leistungen zum Unterhalt eines Jugendlichen nach den Verhältnissen am Ort der Pflegestelle richten soll, schlägt auch im Kostenerstattungsverhältnis der Jugendhilfeträger durch, § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII.
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Auch für die Kostenheranziehung gelten die Verhältnisse am Ort der Pflegestelle und nicht die Verhältnisse am Sitz des kostenerstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers. Allerdings können nur solche Kosten erstattet verlangt werden, die rechtmäßig erbracht worden sind, § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

