Anerkennung für Ehrenamtliche in der rechtlichen Betreuung
Deutscher Verein fordert Anwendung des Übungsleiterfreibetrages für ehrenamtlich geführte rechtliche Betreuungen
In den vergangenen Jahren ist die Zahl derjenigen, die ehrenamtlich eine rechtliche Betreuung für Volljährige mit einer psychischen Krankheit, einer geistigen, seelischen und/oder einer körperlichen Behinderung übernehmen, zurückgegangen. Gleichzeitig ist der Bedarf an Betreuungen gestiegen. „Mit Blick auf die demografische Entwicklung und aufgrund steigender Zahlen junger Menschen mit psychischen Erkrankungen wird in den kommenden Jahren der Bedarf an rechtlicher Betreuung steigen“, so Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins. „Daher muss alles getan werden, um der Übernahme einer rechtlichen Betreuung durch Ehrenamtliche die notwendige Anerkennung zukommen zu lassen.“ Die steuerliche Gleichstellung mit Übungsleitungen, z.B. im Sportverein, soll ein Signal in diese Richtung sein.
In seinen soeben vorgelegten Empfehlungen zur Stärkung des Ehrenamtes in der rechtlichen Betreuung fordert der Deutsche Verein, ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuerinnen und Betreuern ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Übungsleiterfreibetrags von derzeit 2.100 € nach § 3 Nr.  26 EStG aufzunehmen. Damit soll deren Ungleichbehandlung gegenüber anderen ehrenamtlich Tätigen beseitigt werden.
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