Abwrackprämie wird in der Sozialhilfe nicht als Einkommen angerechnet
Deutscher Verein: Neuwagen muss aber dann wieder verkauft werden
Berlin. Für Bezieher von Sozialhilfe ist die Umwelt- bzw. Abwrackprämie eine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung. Anders als bei der Kontroverse zu Hartz IV, ob das Gesetz geändert werden muss, damit die Prämie nicht als Einkommen angerechnet wird, braucht darüber in der Sozialhilfe nicht gestritten werden. Das ergab eine erste rechtliche Prüfung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. „Insoweit kann ich die von dem Präsidenten des Bundessozialgerichts Peter Masuch als private und ausdrücklich nicht als Auffassung des Bundessozialgerichts geäußerte Meinung bestätigen“, erklärte der Vorstand des Deutschen Vereins, Michael Löher.
Dass ein Bezieher von Sozialhilfe eine wertlose Rostlaube unterhält, sei durchaus denkbar. Angesichts der weitaus niedrigeren Vermögensfreigrenzen als bei Hartz IV gerate ein Sozialhilfebezieher allerdings regelmäßig in Erklärungszwang, wie die beim Erwerb eines Neuwagens über die Abwrackprämie hinausgehenden Kosten aufgebracht worden sind.
„Davon ganz unabhängig ist ein Neuwagen in jedem Fall mehr wert als der Umfang, in dem sogenannte kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte in der Sozialhilfe vom Vermögenseinsatz freigestellt sind.“ Deshalb müsse bei Inanspruchnahme der Prämie durch Sozialhilfebezieher der neue Pkw als nicht geschütztes Vermögen sogleich wieder zur Verwertung gebracht werden. "Allenfalls bei Familien mit einem behinderten Kind kann dies im Einzelfall anders sein. Aber auch diese Familien werden sich damit schwer tun, die Finanzierung des Neuwagens plausibel zu erklären“, betont Michael Löher.



