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Zugriff der Sozialhilfe bei Angehörigen neu vermessen

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge hat die Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger aktualisiert und neu herausgeben.

„Die Sozialämter müssen sich nicht an diese Empfehlungen halten, aber sie tun gut daran“, erklärte Dr. Konrad Deufel, Vorsitzender des Deutschen Vereins. Das bundeszentrale Forum kommunaler und freigemeinnütziger Träger der sozialen Arbeit hat die Empfehlungen seit 1965 immer wieder an die von den Zivilgerichten vorgenommenen Ausdifferenzierungen des Unterhaltsrechts und die Änderungen des Gesetzgebers im Sozialhilferecht angepasst. „Wir sind schon stolz darauf, dass der Bundesgerichtshof die vom Deutschen Verein zum Elternunterhalt entwickelte Formel für die Instanzgerichte und damit im Ergebnis auch für die im Streitfall auf der Klägerseite stehenden Sozialämter verbindlich gemacht hat“, so der Verbandsvorsitzende. Nach dieser Formel werden Kinder pflegebedürftiger Eltern nicht überfordert, wenn sie für Zeiträume nach dem 1. Juli 2005 unter Vorwegabzug der Mittel, die sie für die eigenen Kinder, den Ehegatten und eine zusätzliche angemessene Altersvorsorge brauchen, aus ihrem monatlichen Einkommen 1.400 Euro und außerdem das, was womöglich darüber hinaus geht, zur Hälfte für sich beanspruchen können. „Nur die verbleibende Hälfte“, so Deufel, „kann aus dem auf die Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsanspruch verlangt werden.“

Zu der Entscheidung des Duisburger Landgerichts, die kürzlich vor dem Bundesverfassungsgericht für Furore gesorgt hat, hätte es auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins nicht kommen können, wird weiter versichert. „Das Urteil des Verfassungsgerichts ist eigentlich keine Überraschung und liegt ganz auf der Linie der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese Rechtsprechung zum Elternunterhalt ist jetzt in die Empfehlungen eingearbeitet worden“, so der Geschäftsführer des Deutschen Vereins, Michael Löher. Allerdings, so gab Löher zu bedenken, sei es ein Irrtum anzunehmen, dass Vermögen bei der Frage, ob jemand zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig ist, außer Betracht bleibt. Die Bestandteile des Vermögens, die nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins geschont bleiben sollen, seien aber nicht knapp bemessen. Es sei wünschenswert, dass sich die Gerichte und in der Folge sämtliche Sozialämter jetzt auch auf diesen Teil der Empfehlungen einstellen, heißt es beim Deutschen Verein. Die Empfehlungen werden unter www.deutscher-verein.de veröffentlicht.

Kontakt:
Beate Maria Hagen Tel.: +49 30 62980-614
Email: presse@deutscher-verein.de