Korrekturbedarf bei der Grundsicherung
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge macht Vorschläge zur Einhal-tung fürsorgerechtlicher Grundsätze im Sozialgesetzbuch II.
Mit dem Tenor „Das SGB II armutsfest machen“ fordert der Deutsche Verein den Gesetzgeber auf, bei den in der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit 345 und 331 Euro (West/Ost) voll pauschalierten Regelleistungen eine abweichende Festsetzung zu ermöglichen. Das sei erforderlich, wenn im Einzelfall ein erheblich höherer Bedarf entsteht, der bei der Bildung der Pauschalen nicht berücksichtigt wird. Den Betroffenen ist in solchen Fällen mit einem Darlehen nicht geholfen, da von ihnen zur Tilgung dieses Darlehens zwingend zehn Prozent der monatlichen Regelleistung einbehalten werden, obwohl sie ohnehin schon regelmäßig einen höheren Bedarf haben.
Für erforderlich hält der Deutsche Verein auch eine Abkehr von der Regel, nach der Personen, die zwar erwerbsfähig sind, aber länger als sechs Monate in einer Einrichtung leben, keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten. Darüber hinaus soll erreicht werden, dass Auszubildende, bei denen - wie es vor allen in Gebieten mit hohen Unterkunftskosten beobachtet wird - die gesetzliche Ausbildungsförderung für die Deckung des fürsorgerechtlich anerkannten Bedarfs nicht ausreicht, in Härtefällen nach dem SGB II nicht bloß ein Darlehen, sondern auch eine Beilhilfe erhalten können. Damit könne im Einzelfall vorgebeugt werden, dass eine aus der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung entstehende Schuldenlast die Motivation zur Beendigung der Ausbildung untergräbt, so der Deutsche Verein.
Unzufriedenheit besteht auch wegen der unflexiblen Sanktionsregelung, die einen sofortigen Wegfall der Regelleistung für die Dauer von drei Monaten vorsieht, wenn ein Hilfebedürftiger unter 25 Jahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Es komme zwar gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen darauf an, den Willen zur Arbeitsaufnahme mit Nachdruck auf die Probe stellen zu können, die Sanktionsregelung müsse aber so ausgestaltet werden, dass sie auch „sanfteren Druck“ zulässt und insbesondere eine zeitliche Flexibilisierung ermöglicht.
Zu dem Handlungsbedarf, den das bundeszentrale Forum kommunaler und frei-gemeinnütziger Träger der sozialen Arbeit bereits früher zur Kostentragung bei Zuflucht in ein Frauenhaus angemahnt hatte, hat der Gesetzgeber inzwischen eine Lösung auf den Weg gebracht, die weitgehend auch einer im Bundesrat gestarteten Initiative entspricht.

