Auslegung von Hartz IV-Bestimmungen
Auslegung von Hartz IV-Bestimmungen erfolgt nicht allein aus Nürnberg Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge nimmt Stellung zu Vorschriften, die in der Sozialhilfe und bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine einheitliche Auslegung erfordern.
Das alte Bundessozialhilfegesetz hat in der Hartz IV-Reform (SGB II) bei der Schaffung von Regelungen für Erwerbsfähige Pate gestanden, und bei der Sozialhilfe an Nicht-Erwerbsfähige spiegelt das neue SGB XII weitgehend die Bestimmungen des alten Bundessozialhilfegesetzes wider. Die Hinweise des Deutschen Vereins, der sich auf bundeszentraler Ebene seit Jahrzehnten mit der Anwendung des Sozialhilferechts und der Auslegung der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen befasst, geben zu erkennen, dass einzelne Maßgaben der Nürnberger Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung des SGB II ohne diesen Erfahrungshintergrund entstanden sind.
Die von der Bundesagentur herausgegebenen „Fachlichen Hinweise“ haben innerhalb der örtlichen Arbeitsgemeinschaften, die darauf ausgelegt sind, dass die beteiligten Arbeitsagenturen und Kommunen die Aufgaben nach dem SGB II einheitlich wahrnehmen, zum Teil für Unmut gesorgt. Die Bediensteten der Kommunen sind es aufgrund ihrer Ausbildung und der Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes gewohnt, in einem relativ offenen gesetzlichen Rahmen selbstständig Entscheidungen zu entwickeln. Sie störe neben dem detailorientierten Umfang der „Fachlichen Hinweise“ vor allem auch der zentralistische Anspruch, mit dem die Bundesagentur auf dieser Grundlage von oben nach unten operiert.



