Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation

Deutscher Verein

Sie sind hier: Aktuelles » Presse » 2005 » Januar » ErgĂ€nzung des seit Anfang des Jahres geltenden SGB II

ErgÀnzung des seit Anfang des Jahres geltenden SGB II

Zuflucht ins Frauenhaus darf kein Hindernislauf werden

Der Deutsche Verein fordert eine verbindliche Regelung, welcher TrĂ€ger im Zweifelsfall fĂŒr die Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende aufkommt. Hartz IV muss rasch entsprechend korrigiert werden.

Von hĂ€uslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sind auf schnelle Hilfe angewiesen. Das macht der Deutsche Verein fĂŒr öffentliche und private FĂŒrsorge deutlich. Probleme drohen, wenn erwerbsfĂ€hige Frauen ein Frauenhaus aufsuchen mĂŒssen, das in einem anderen örtlichen ZustĂ€ndigkeitsbereich als ihre bisherige Wohnung liegt. Dann kann es zwischen dem am Wohnort zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende und dem am Zufluchtsort ZustĂ€ndigen zu Unklarheit kommen, wer von ihnen die Kosten tragen muss.

Als bundeszentrale Vereinigung kommunaler und frei-gemeinnĂŒtziger TrĂ€ger der sozialen Arbeit will der Deutsche Verein Nachteile fĂŒr die betroffenen Frauen und Kinder vermeiden. Er fordert eine ErgĂ€nzung des seit Anfang des Jahres geltenden SGB II (Hartz IV). Die am bisherigen Wohnort zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende sollten verpflichtet werden, den am Zufluchtsort zustĂ€ndigen TrĂ€gern die Kosten fĂŒr die im Frauenhaus erbrachten notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Bis zu einer gesetzlichen Regelung – so die Empfehlung des Deutschen Vereins – sollen die TrĂ€ger des bisherigen Wohnortes die TrĂ€ger am Ort des Frauenhauses beauftragen, die Aufgaben nach dem SGB II fĂŒr sie gegen KostenĂŒbernahme wahrzunehmen. Weil schnelles Handeln geboten ist, soll in ZweifelsfĂ€llen der am Ort des Frauenhauses zustĂ€ndige TrĂ€ger vorlĂ€ufig Leistungen erbringen, z. B. wenn Streit ĂŒber die örtliche ZustĂ€ndigkeit besteht.

Kontakt:
Beate Maria Hagen Tel.: +49 30 62980-614
Email: presse@deutscher-verein.de