ErgÀnzung des seit Anfang des Jahres geltenden SGB II
Zuflucht ins Frauenhaus darf kein Hindernislauf werden
Der Deutsche Verein fordert eine verbindliche Regelung, welcher TrĂ€ger im Zweifelsfall fĂŒr die Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende aufkommt. Hartz IV muss rasch entsprechend korrigiert werden.
Von hĂ€uslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sind auf schnelle Hilfe angewiesen. Das macht der Deutsche Verein fĂŒr öffentliche und private FĂŒrsorge deutlich. Probleme drohen, wenn erwerbsfĂ€hige Frauen ein Frauenhaus aufsuchen mĂŒssen, das in einem anderen örtlichen ZustĂ€ndigkeitsbereich als ihre bisherige Wohnung liegt. Dann kann es zwischen dem am Wohnort zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende und dem am Zufluchtsort ZustĂ€ndigen zu Unklarheit kommen, wer von ihnen die Kosten tragen muss.
Als bundeszentrale Vereinigung kommunaler und frei-gemeinnĂŒtziger TrĂ€ger der sozialen Arbeit will der Deutsche Verein Nachteile fĂŒr die betroffenen Frauen und Kinder vermeiden. Er fordert eine ErgĂ€nzung des seit Anfang des Jahres geltenden SGB II (Hartz IV). Die am bisherigen Wohnort zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende sollten verpflichtet werden, den am Zufluchtsort zustĂ€ndigen TrĂ€gern die Kosten fĂŒr die im Frauenhaus erbrachten notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Bis zu einer gesetzlichen Regelung â so die Empfehlung des Deutschen Vereins â sollen die TrĂ€ger des bisherigen Wohnortes die TrĂ€ger am Ort des Frauenhauses beauftragen, die Aufgaben nach dem SGB II fĂŒr sie gegen KostenĂŒbernahme wahrzunehmen. Weil schnelles Handeln geboten ist, soll in ZweifelsfĂ€llen der am Ort des Frauenhauses zustĂ€ndige TrĂ€ger vorlĂ€ufig Leistungen erbringen, z. B. wenn Streit ĂŒber die örtliche ZustĂ€ndigkeit besteht.

