Deutscher Verein gegen Finanzierungsvorbehalt
"Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge als Dachorganisation der freien und öffentlichen Träger der sozialen Arbeit in Deutschland gibt zu bedenken, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe Ausfluss des Sozialstaatsgebots sind. Die Träger der öffentlichen Fürsorge haben eine sich aus der Sozialstaatsgebot der Verfassung ergebende Verpflichtung zur notwendigen sozialen Aktivität auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge."
Das Land Bayern hat für den Bundesrat einen Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) angekündigt. Als zentrale Forderung enthält der Gesetzesentwurf einen Vorbehalt der Finanzkraft der öffentlichen Haushalte. Dieser Vorbehalt bedeutet, dass die Ausgaben im Bereich der Fürsorgeleistungen davon abhängig gemacht werden können, dass sie die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Trägers nicht überfordern. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge als Forum der freien und öffentlichen Träger der sozialen Arbeit in Deutschland gibt zu bedenken, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe Ausfluss des Sozialstaatsgebots sind. Die Träger der öffentlichen Fürsorge haben eine sich aus der Sozialstaatsgebot der Verfassung ergebende Verpflichtung zur notwendigen sozialen Aktivität auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge. Das bedeutet, dass es eine öffentliche Aufgabe ist, Menschen, die bedürftig sind und sich nicht selbst helfen können, zu unterstützen. Das Sozialstaatsgebot schützt die Fürsorgeleistungen als unterstes Netz der sozialen Sicherung. Die Leistungen der Fürsorge müssen auch weiterhin dieses letzte Auffangnetz für Menschen bieten, die auf die Hilfe der Gesellschaft angewiesen sind.
Daher müssen die genannten Verpflichtungen im Bereich der Fürsorge unabhängig von der finanziellen Ausstattung der Sozialleistungsträger bestehen. Der Deutsche Verein weiß, dass sich die kommunalen Haushalte in einer angespannten Lage befinden. Der Versuch, die Belastungen der öffentlichen Haushalte zu vermindern, ist deshalb nachvollziehbar. Gleichwohl weist der Deutsche Verein darauf hin, dass zum Beispiel das Vermittlungsverfahren zur Arbeitsmarktgesetzgebung und Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) auch die kommunale Finanzausstattung zum Gegenstand hatte. Die finanzielle Ausstattung der Kommunen und anderen öffentlichen Haushalte muss im politischen Diskurs ausgehandelt werden. Diese Aushandlungsprozesse sind schwierig und für alle Beteiligten selten befriedigend. Sie dürfen nach Auffassung des Deutschen Vereins aber nicht dadurch umgangen werden, dass hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und den Empfängern von Sozialhilfe, insbesondere pflegebedürftigen und behinderten Menschen, qualitätsgefährdende Kürzungen zugemutet werden. Die finanzielle Ausstattung hat den bestehenden Verpflichtungen aus dem Sozialstaatsgebot Rechnung zu tragen, nicht umgekehrt. Dem vom Land Bayern vorgeschlagenen Vorbehalt der Finanzkraft der öffentlichen Haushalte im Bereich der Fürsorge erteilt der Deutsche Verein deshalb eine deutliche Absage.



