Vertreterin des Vorstands (§ 30 BGB)
Das Präsidium kann zur Vertretung des Vorstands für gewisse Tätigkeiten eine/n oder mehrere besondere Vertreter/innen gemäß § 30 BGB bestellen Vertreter/innen.
Dies ist geschehen. Aufgabenkreis der Geschäftsführerin als besonderer Vertreterin gemäß § 30 BGB ist: Führung der laufenden Geschäfte einschließlich Prozessvertretung in Rechtsstreitigkeiten, Abgabe von Erklärungen gegenüber Zuwendungsgebern sowie Vornahme arbeitsrechtlicher Maßnahmen einschließlich außerordentlicher und ordentlicher Kündigungen.
Besondere Vertreterin ist Bärbel Habermann.



